§ 13 – Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und normal normal sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden. normal normal normal arabic Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel transportieren oder Transportmittel dafür bereitstellen, benötigen eine Zulassung.
- Die Zulassung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- Die Behörde erteilt die Zulassung, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
- Es müssen auch Vorschriften eingehalten werden, die in einer Anlage aufgeführt sind.
- Die Zulassung kann auf bestimmte Tierarten beschränkt werden.